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AutorenbildFachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer

Ex-Frau verstorben - Versorgungsausgleich rückgängig machen? Besprechung von LSG Baden-Württemberg,

Zum Sachverhalt und zur Entscheidung: Die 1962 geschlossene Ehe des 1940 geborenen Klägers wurde 1995 geschieden. In diesem Rahmen wurde zu seinen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Kläger hatte Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau auch, allerdings nur aufgrund von Kindererziehungszeiten. Die 1939 geborene, geschiedene Ehefrau ist 2016 verstorben.

Im Jahr 2014 wurde der verstorbenen Ex-Frau Rente für die Zeit ab 2010 bewilligt und bezahlt. Die rückwirkende Rentenbewilligung erfolgte unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, weil die Rentenversicherung falsche Auskünfte über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rentenanspruchs erteilt hatte.

Nach dem Tod seiner geschiedenen Gattin beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 37 VersAusglG die Zahlung einer ungekürzten Rente ab 01.03.2016 beim Versorgungsträger (Rentenversicherung). Die beklagte Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, weil die Ex-Frau des Klägers länger als 36 Monate (Zeitschranke des § 37 VersAusglG) Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten habe. Widerspruch und Klage - die der Kläger u.a. damit begründete, die erfolgte Nachzahlung sei nicht einer laufenden Zahlung i.S.v. § 37 VersAusglG gleichzusetzen - blieben erfolglos. Die gegen den ablehnenden Gerichtsbescheid eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Kernpunkte der Begründung: Das LSG führt aus, dass es auch bei einer rückwirkenden Rentenzahlung darauf ankomme, für welche Leistungszeit die Nachzahlung erfolge. Das SG habe daher zurecht darauf abgestellt, dass die verstorbene Ex-Frau (für) 74 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen habe. Ein sog. "Rückausgleich" nach § 37 VersAusglG komme daher nicht in Betracht.

Anmerkung/Alternative: Sozialgericht und Landessozialgericht haben - aus ihrer Sicht konsequent - nur geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vereinfachte) Einstellung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG vorliegen. In einem solchen Fall - Einstellung der Kürzung nach § 37 VersAusglG - bleibt der durchgeführte Versorgungsausgleich als solcher unberührt, nur die Umsetzung wird durch den Versorgungsträger ausgesetzt. Nicht Gegenstand des Verfahrens war indessen die Frage, ob bereits die Grundlagenentscheidung des Familiengerichts als solche aufgehoben werden kann mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich entfällt. In zahlreichen Altfällen, in denen - wie hier - der Versorgungsausgleichs noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht entschieden wurde - ist das bei Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Gatten möglich und der überlebende ausgleichspflichtige Ex-Gatte kann dann ggf. auf diesem Weg seine Versorgungsanrechte (für die Zukunft) ungekürzt zurückerhalten. Zuständig für eine solche Abänderung der Grundlagenentscheidung ist das Familiengericht, bei dem ggf. ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Die Zeitschranke des § 37 VersAusglG spielt dort nach ganz herrschender Meinung keine Rolle. Diese Möglichkeit ist relativ neu und oft nicht bekannt. Der Kläger sollte prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen hierfür in seinem Fall vorliegen.

 

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