top of page
AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Baden-Württemberg, 06.09.2017 - 4 Sa 3/17: Zum arbeitgeberseitigen Weisungsrecht bei Dienstreise

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 06.09.2017 kann ein Arbeitnehmer unter Umständen dazu verpflichtet sein, gelegentlich Dienstreisen ins Ausland zu unternehmen.

Eine derartige Verpflichtung kann, sofern der Arbeitsvertrag keine Einschränkungen enthält, grundsätzlich auch auf das gesetzliche Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gestützt werden.

§ 106 GewO lautet:

"§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."

Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der als "Projekt- und Konstruktionsingenieur" in einem Maschinenbauunternehmen eingestellt wurde. Das LAG hob ausdrücklich hervor, dass diese Maschinen (zwischenzeitlich) auch vermehrt ins Ausland geliefert würden.


Symbolbild Ingenieur

(Symbolbild)


Im Übrigen wies das LAG darauf hin, dass der Arbeitgeber das Weisungsrecht im Einzelfall ermessensgerecht auszuüben hätte. Im Rechtsstreit selbst ging es aber nicht um diese, auf den Einzelfall bezogene Ausübungskontrolle, sondern (nur) um die generelle Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von (gelegentlichen) Dienstreisen ins Ausland. Diese Befugnis wurde im vorliegenden Fall bejaht. Die entgegengerichtete Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

(Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.09.2017, 4 Sa 3/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page