BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R: Zur Sperrzeit nach Altersteilzeit
Nicht wenige Arbeitnehmer beenden ihr Berufsleben mit einer Altersteilzeit, meist nach dem Blockmodell. Die Planungen sehen dann regelmäßig so aus, dass die Arbeitnehmer nach Durchlaufen der Aktiv- und Passivphase der Altersteilzeit unmittelbar (nahtlos) in die gesetzliche Altersrente eintreten. Zu einem Bezug von Arbeitslosengeld kommt es dann nicht. Fragen nach einer etwaigen Sperrzeit stellen sich nicht.
Was passiert aber, wenn die Pläne sich - etwa infolge gesetzlicher Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht - im Verlauf der Altersteilzeit ändern und der Renteneintritt erst später erfolgt?
Müssen Arbeitnehmer, die dann erst später in Rente gehen und keine Zwischenbeschäftigung finden, beim Bezug von Arbeitslosengeld mit einer "Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe" gemäß § 159 SGB III rechnen?
§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III lautet:
" (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
..."
Mit einer derartigen Fallgestaltung hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 12.09.2017 zu befassen.
Das Urteil erging zu einer Arbeitnehmerin (Bürofachkraft), die seit 1982 bei der Stadt Heubach beschäftigt war und im Jahr 2006 einen Altersteilzeitvertrag abschloss. Demnach endete ihr (bis dahin unbefristetes) Beschäftigungsverhältnis mit Auslaufen der Altersteilzeit zum 30.11.2015.
Die Arbeitnehmerin hatte ursprünglich beabsichtigt, nach Ende der Freistellungsphase (Passivphase) vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Sie änderte ihre Pläne erst, als zum 01.07.2014 die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde und meldete sich zum 01.12.2015 arbeitslos. Ab 01.03.2016 bezog sie die vorbezeichnete Altersrente.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen; das Sozialgericht (SG) bestätigte diese Entscheidung; das Landessozialgericht (LSG) verkürzte die Sperrzeit wegen besonderer Härte auf sechs Wochen.
(Symbolbild)
Hiergegen ging die Klägerin in Revision.
Zu Recht, wie das BSG entschied.
Im vorliegenden Fall dürfe überhaupt keine Sperrzeit verhängt werden.
Denn die Arbeitnehmerin könne sich auf einen - die Sperrzeit ausschließenden - wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes berufen, da sie bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigte, nahtlos von der Freistellungsphase (Passivphase) in den Rentenbezug überzugehen. Diese Annahme sei aus damaliger Sicht bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt gewesen. Nur hierauf käme es im vorliegenden Fall an.
(Quelle: BSG, Urteil v. 12.09.2017, B 11 AL 25/16 R; Pressemitteilung 43/2017 vom 12. September 2017)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))