Versorgungsausgleich im Todesfall - neue Wege zur Rückerlangung der VBL-Anrechte
Viele Ausgleichspflichtige, die nach dem Tod des Ex-Gatten die im Versorgungsausgleich übertragenen VBL-Anrechte (oder andere Zusatzversorgungen) zurückerlangen wollten, wurden bislang in der Regel enttäuscht. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen wurde immer wieder befunden, dass die Beschränkung des § 37 VersAusglG auf sog. Regelversorgungen rechtmäßig sei, u.a. durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06.05.2014 - 1 BvL 9/12).
Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB weisen darauf hin, dass die Beschränkung auf Regelversorgungen im Sinne von § 32 VersAusglG zwar im Rahmen eines Antrags nach § 37 VersAusglG gilt. Die Einschränkung gilt aber nicht, wenn der überlebende, ausgleichspflichtige Ex-Gatte nicht den Weg eines Antrags nach § 37 VersAusglG beim Versorgungsträger wählt, sondern beim Familiengericht einen Antrag auf Wegfall des Versorgungsausgleichs stellt. Mit derartigen Anträgen konnten Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB bereits zahlreichen Mandanten wieder zu einer ungekürzten Versorgung verhelfen, auch wenn die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht vorlagen, also vor allem bei langer Bezugsdauer. Gleichermaßen lassen sich mit einem solchen Vorgehen aber auch in zahlreichen Altfällen (d.h. einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach altem Recht, Reform erfolgte 2009) verloren geglaubte VBL-Anrechte oder sonstige Anrechte aus Zusatzversorgungen zurückholen. Näheres Infos auf unserer Sonderseite zum Thema Versorgungsausgleich bei Tod des Begünstigten.