BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 143/16: Samstag ist auch ein Werktag im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-K
Mit Urteil vom 20.09.2017 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob der Samstag als Werktag im Sinne der § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K anzusehen ist.
Der TVöD-K ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
§ 6 Abs. 3 S. 3 und § 6.1 Abs. 2 S. 1 TVöD-K lauten:
"Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden."
"Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen."
(Symbolbild)
Die vorbezeichneten Regelungen bewirken der Sache nach, dass schichtdienstleistende Arbeitnehmer eine Verminderung ihrer Sollarbeitszeit an bestimmten Vorfeiertagen oder Feiertagen erhalten, wenn diese Tage auf einen "Werktag" fallen. Ansonsten müssten die Arbeitnehmer, die nach dem Dienstplan eingeteilt gewesen wären, die ausgefallen Stunden an einem anderen Tag nacharbeiten.
Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin als Krankenschwester im Schichtdienst. Am 01.01.2011 und 24.12.2011 hatte sie dienstplanmäßig frei. Beide Tage fielen jeweils auf einen Samstag.
Die Klägerin war der Auffassung, dass sich für diese beiden Tagen nach der obigen Regelung des § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-K ihre monatliche Sollarbeitszeit verminderte, d.h. sie auch für die entsprechend verminderte Arbeitszeit den vollen Monatslohn erhalten würde. Die beklagte Krankenhausbetreiberin sah dies anders: Bei den Samstagen handele es sich nach ihrer Auffassung nicht um Werktage.
Das BAG stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin: Auch ein Samstag sei ein Werktag im Sinne der o.g. Bestimmungen des TVöD-K. Dies ergäbe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.09.2017, 6 AZR 143/16; Pressemitteilung Nr. 39/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))