LAG Köln, 04.10.2017 - 5 Sa 229/17: Keine Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 04.10.2017 schloss die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht aus.
Die 5. Kammer stellte sich mit dieser Entscheidung (u.a.) gegen die 12. Kammer (LAG Köln 22.11.2016, 12 Sa 524/16).
Maßgebliches Argument für die Nichtanwendung des § 288 Abs. 5 BGB bildete die Bestimmung des § 12a ArbGG. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließe § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG jeden denkbaren Schadenersatzanspruch aus.
(Symbolbild)
Die Vorschrift umfasse auch materiell-rechtliche Wirkungen. Da § 288 Abs. 5 BGB als pauschalisierter Schadenersatzanspruch zu verstehen sei, ergäbe sich somit aus § 12a ArbGG sein Ausschluss.
Soweit die Frage der Verzugspauschale Urteilsgegenstand war, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich zugelassen.
(Quelle: LAG Köln, Urteil v. 04.10.2017, 5 Sa 229/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))