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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16: Verlängerung der Kündigungsfrist in vorformulierten Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 26.10.2017 mit der Frage zu befassen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlängerte Kündigungsfrist auch dann eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) des Arbeitnehmers darstellen kann, wenn die Verlängerung gleichermaßen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gilt. Dies wurde im entschiedenen Fall vom BAG bejaht.

Im Streit stand ein Arbeitsverhältnis eines Speditionskaufmanns. Dieser wurde von der Arbeitgeberin im Jahr 2009 für ein monatliches Bruttogehalt von € 1.400,00 bei einer 45-Stunden-Woche eingestellt.


Symbolbild Spedition

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Im Juni 2012 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Nach dieser sollte die Kündigungsfrist für beide Seiten in Zukunft drei Jahre zum Monatsende betragen. Außerdem wurde das monatliche Bruttogehalt auf € 2.400,00 bis € 2.800,00 angehoben. Im Übrigen sollte das Entgelt mindestens bis zum 30.05.2015 unverändert bleiben.

Im Dezember 2014 kündigten der Arbeitnehmer und fünf weitere Mitarbeiter ihre Arbeitsverträge am 27.12.2014 zum 31.01.2015. Zuvor hatte ein Kollege des Klägers festgstellt, dass die Arbeitgeberin auf den Computern ihrer Mitarbeiter ein Programm ("PC Agent") zur Überwachung des Arbeitsverhaltens installiert hatte.

Die Arbeitgeberin akzeptierte die Kündigung des Klägers nicht zum ausgesprochenen Termin, sondern erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbestehe.

Landesarbeitsgericht (LAG) und BAG entschieden zugunsten des Arbeitnehmers: Die in den von der Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB) enthaltene Kündigungsfrist stellte im vorliegenden Fall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar und war somit unwirksam.

Auch wenn der Arbeitgeber die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG einhalte, sei bei einer Kündigungsfrist, die wesentlich länger als die Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB ausfalle, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist die berufliche Bewegungsfreiheit unangemessen einschränke. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

(Quelle: BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16; Pressemitteilung Nr. 48/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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