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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16: Auch Ausbildungsvergütung kann der Insolvenzanfechtung unterliegen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.10.2017 können auch Zahlungen des Arbeitgebers an Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Rechtlichen Hintergrund bildet hierfür die Bestimmung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diese lautet:

"(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.

wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

2.

..."

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der späteren Insolvenzschuldnerin im Beruf des Metallbauers ausgebildet, zuletzt für eine monatliche Ausbildungsvergütung von € 495,20 brutto.

Nach Abschluss der Ausbildung kam es im Oktober 2012 zu einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, wonach der Ausbildungsbetrieb dem Kläger noch rückständige Ausbildungsvergütung von € 2.800,00 netto zu zahlen hatte. Da freiwillige Leistungen nicht erfolgten, musste der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Erst daraufhin kam es - "unter Druck" - seitens des Ausbildungsbetriebs im Dezember 2012 und Januar 2013 zu Zahlungen.


Symbolbild Metallbau

(Symbolbild)

Am 15.09.2014 wurde über das Vermögen des Ausbildungsbetriebes das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Im Eröffnungsbeschluss wurde unter anderem auf einen Insolvenzantrag vom 07.10.2010 Bezug genommen. Somit lag einer der mehreren Insolvenzanträge sogar gut 2 Jahre vor dem Bewirken der Zahlungen.

In einem Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Auszubildenen und dem Insolvenzverwalter verlangte letzterer im Wege einer. Widerklage vom Kläger die Rückzahlung der im Dezember 2012 und Januar 2013 gezahlten Vergleichsleistungen.

Der Kläger wandte hiergegen unter anderem ein, dass die Ausbildungsvergütung der Absicherung seines Existenzminimums gedient habe.

Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Widerklage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr dagegen statt.

Das BAG stellte sich auf die Seite des LAG: Die Ausbildungsvergütung sei aufgrund der Insolvenzanfechtung zurück zu zahlen. Das Insolvenzgericht habe als Grundlage für die Insolvenzeröffnung in für die Arbeitsgericht bindender Weise auch den Antrag vom 07.10.2010 aufgeführt.

Das Argument, wonach der Kläger Zahlungen zurückgewähren müsste, die seiner Existenzsicherung gedient haben sollen, ließ das BAG nicht gelten: Diesbezüglich geben es staatliche Leistungen, wie die Grundsicherung bzw. das Insolvenzgeld.

(Quelle: BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 511/16; Pressemitteilung Nr. 47/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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