BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16: Zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenzen bei VA-Abänderungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Beschluss vom 08.11.2017 mit einer Frage des Übergangsrechts bei Abänderung alter Versorgungsausgleichsentscheidungen zu befassen.
Konkret ging es um das Zusammenspiel der Bestimmungen des § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG.
Es standen verschiedene Auffassungen zur Wahl, wobei für das neue Recht bereits eine Klärung durch die Rechtsprechung vom BGH wie folgt gesehen wird:
(Symbolbild)
Die relative Wesentlichkeitsgrenze sei nach dem Zuwachs an Entgeltpunkten zu bestimmen. Bei der absoluten Wesentlichkeitsgrenze solle bei gesetzlichen Rentenanrechten auf den (korrespondierenden) Kapitalwert des Anrechts abgestellt werden.
Für das alte Recht sprach sich der BGH aber für eine abweichende Auffassung aus:
Unter Hinweis auf die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 2 VersAusglG seien bei Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl die relative, als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen.
(Quelle: BGH, Beschluss v. 08.11.2017, XII ZB 105/16)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))