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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17: Zum Arbeitnehmerstatus eines Musiklehrers (öffentliche Musikschule)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 21.11.2017 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei einem an einer Musikschule tätigen Musiklehrer um einen Arbeitnehmer handelt.

Im entschiedenen Fall war der Kläger aufgrund eines Vertrages mit der Bezeichnung "Freier Dienstvertrag (Honorar-Vereinbarung) der Stadt R - Städtische Musikschule" als Musiklehrer für die Beklagte als Trägerin einer öffentlichen Musikschule tätig.

Der Kläger stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelte.

Die Beklagte verneinte dies. Sie ging von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers aus.

Die Statusklage des Klägers war in allen drei Instanzen erfolglos.


Symbolbild Musiklehrer

(Symbolbild)

Das BAG nahm die Klage zum Anlass, die bekannten Grundsätze zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters darzustellen:

"Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 12; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17). Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - aaO; vgl. BT-Drs. 18/9232 S. 4 sowie S. 18: „die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert“)." (BAG, aaO., Rn. 23)

Im Bereich von Unterrichtstätigkeiten verlaufe die Trennlinie regelmäßig bei der Unterscheidung der allgemeinenbildenden Schulen von den Volkshochschulen bzw. Musikschulen:

"Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 13; 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 18; 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19 mwN)." (BAG, aaO., Rn. 24)

Ausdrücklich hob das BAG den "weiten Beurteilungsspielraum" der Tatsacheninstanzen bei der Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den jeweils konkreten Fall hervor.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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