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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16: Zur Fortgeltung dynamischer arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln

Nach einer Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.11.2017 gelten bei einem Betriebsübergang eines kirchlichen Betriebs auf einen weltlichen Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag im Wege dynamischer Verweisung in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinbien (AVR) für den weltlichen Erwerber mit (späteren) Änderungen weiter.

Im entschiedenen Fall war der Kläger als Arbeitnehmer seit 1991 im Rettungsdienst tätig. Der Arbeitgeber war dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen.

Nach dem Arbeitsvertrag sollten die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten.


Symbolbild Rettungswagen

(Symbolbild)


Mit dem 01.01.2014 ging das Arbeitsverhältnis auf eine nichtkirchliche gemeinnützige GmbH über.

Diese vertrat die Auffassung, die AVR nur noch statisch in dem Stand vom 31.12.2013 anzuwenden. Insbesondere weigerte sich die Betriebsübernehmerin, nach dem 01.01.2014 im Bereich des AVR beschlossene Entgelterhöhungen umzusetzen.

Zu Unrecht wie das BAG unter Hinweis auf § 613a BGB ausführte. Die dynamische Geltung der AVR hänge nicht davon ab, dass der Betriebsübernehmer ein kirchlicher Arbeitgeber sei.

(Quelle: BAG, Urteil v. 23.11.201, 6 AZR 683/16; Pressemitteilung Nr. 54/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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