BGH, 24.11.2017 - LwZR 5/16: AGB-Klausel über Vorpachtrecht wegen mangelnder Transparenz unwirksam
Der Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 24.11.2017 mit der Frage zu befassen, ob die in einem Pachtvertrag enthaltene AGB-Klausel über ein Vorpachtrecht wirksam ist.
Im entschiedenen Fall hatte der (bisherige) Pächter den Landpachtvertrag in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestellt. Das entsprechende Vertragsmuster enthielt als Vorpachtrecht folgende Klausel:
"Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt."
Weitere Regelungen über den Inhalt des Vorpachtrechts fanden sich nicht.
(Symbolbild)
Nach Auslaufen des Pachtverhältnisses verpachtete der Eigentümer den Pachtgegenstand an einen neuen Pächter weiter.
Der bisherige Pächter verlangte unter Hinweis auf sein Vorpachtrecht den Eintritt in diesen Pachtvertrag.
Zu Unrecht wie der BGH nunmehr feststellte. Die oben dargelegte AGB-Klausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
§ 307 Abs. 1 BGB lautet:
"(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
(Quelle: BGH, Urteil v. 24.11.2017, LwZR 5/16; Pressemitteilung Nr. 188/2017)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Berghausen (LK Kassel))