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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Jülich, 08.12.2017 - 12 OWi 806 Js 2072/16-122/16: Zur Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3

Mit Urteil vom 08.12.2017 sprach das Amtsgericht (AG) Jülich einen Autofahrer, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 04.08.2016 in Jülich um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt wurde, aus tatsächlichen Gründen frei.

Der Betroffene hatte den Tatvorwurf bestritten und sich zur Sache weiter nicht eingelassen.

Dem Vorwurf lag eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ LEIVTEC XV3, welches durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zum Zulassungszeichen Z18.11/09.04 am 02.07.2009 mit Nachträgen vom 27.05.2011 (1. Neufassung) und 30.12.2014 (1. Nachtrag zur 1. NF) als Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr zugelassen wurde, zugrunde.

In seinem viel beachteten Urteil führte das AG zunächst aus, dass es eine Messung mit dem vorbezeichneten Messgerät nicht als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ansieht:

"Zunächst handelt es sich bei der Messung mit dem Messgerät L XV3, welches durch die PTB zum Zulassungszeichen Z18.11/09.04 am 02.07.2009 mit Nachträgen vom 27.05.2011 (1. Neufassung) und 30.12.2014 (1. Nachtrag zur 1. NF) als Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Denn das Gerät wurde durch die PTB zugelassen, obwohl die Zulassungsbedingungen der PTB.A nicht eingehalten worden sind."

Von einem standardisierten Messverfahren spricht man, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren so gestaltet ist, dass die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden. In einem solchen Fall braucht sich der Richter nicht mehr von allen Einzelheiten der Messung überzeugen, sondern muss Fehlerquellen nur erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.


Symbolbild Sportwagen

(Symbolbild)

Da das AG im vorliegenden Fall kein standardisiertes Messverfahren annahm, musst sich das Gericht von der Messung als solcher überzeugen.

Diese Überzeugung konnte sich das Gericht aber nicht bilden, da wichtige Daten der Messung nicht (mehr) zur Verfügung stünden:

"Da aus diesen Gründen kein standardisiertes Messverfahren vorliegt, musste die Messung als solche auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Grundsätzlich wird durch das Gerät durch Sammlung einer Vielzahl von Messwerten über die gesamte Auswertestrecke eine durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet. Seit Aufspielung der im 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung vom 30.12.2014 zugelassenen Programmversion der Betriebssoftware 2.0 der Rechnereinheit werden diese Messdaten jedoch nicht mehr in dem entsprechenden Falldatensatz gespeichert. Das Gerät speichert nur noch die Daten 'Messung Start- und EndeDistanz', 'Auswertung Start- und Ende-Distanz' und 'Zeitdifferenz zwischen Messung Start- und Ende-Bild', alle anderen Daten werden systematisch in der Speicherung auf Null gesetzt (Feststellungen des Sachverständigen ..., S. 29 f des Gutachtens). Eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung durch einen Sachverständigen ist daher nicht mehr möglich, so dass der Geschwindigkeitsverstoß dem Betroffenen nicht nachzuweisen war."

Die Fa. LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH trat den Ausführungen und Schlussfolgerungen des AG Jülich in einer Stellungnahme vom 22.03.2018 entgegen. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich auch, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt haben soll.

(Quelle: AG Jülich, Urteil v. 08.12.2017, 12 OWi 806 Js 2072/16-122/16)

(Eingestellt von: Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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