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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16: Zur Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung - Kunstfreiheit

Mit Urteil vom 13.12.2017 hatte sich der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Eigenart der Arbeitsleistung zu befassen.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gilt:

"(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

...

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

..."

Im entschiedenen Fall ging es um das Arbeitsverhältnis einer Maskenbildnerin bei einem Theater. Im Arbeitsvertrag, auf den die tariflichen Bestimmungen des Normalvertrags Bühne (NV Bühne) Anwendung fanden, war vereinbart, dass die Klägerin überwiegend künstlerisch tätig ist.

Der Arbeitsvertrag war befristet und wurde nicht verlängert.

Symbolbild Theater

(Symbolbild)

Die Arbeitnehmerin (Klägerin) erhob Befristungskontrollklage (Entfristungsklage).

Die Klage blieb ohne Erfolg.

Auch das BAG hielt die Befristung für wirksam. Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals seien im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin habe zum künstlerisch tätigen Bühnenpersonal gehört, da sie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überwiegend künstlerisch tätig war.

(Quelle: BAG, Urteil v. 13.12.2017, 7 AZR 369/16; Pressemitteilung Nr. 56/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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