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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 853/16: Keine Haftung des Arbeitgebers für Schäden durch Grippeschutzimpfung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich in einer Entscheidung vom 21.12.2017 mit der Frage der Haftung der Arbeitgeberin als Betreiberin eines Herzzentrums für Impfschäden befassen.

Hintergrund der Entscheidung bildete das Arbeitsverhältnis mit einer Angestellten (Klägerin) in der Abteilung Controlling.

Außerdem war am Rechtsstreit als Streithelferin der beklagten Arbeitgeberin noch eine Ärztin beteiligt, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten für diese die Aufgaben einer freiberuflich tätigen Betriebsärztin übernahm.

Symbolbild Impfung

(Symbolbild)

Offenbar auf Anraten der Betriebsärztin und auf Kosten der Arbeitgeberin hatte sich die klagende Arbeitnehmerin in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin einer Influenza-Impfung unterzogen. Im Nachgang zu dieser Impfung meinte die Klägerin, bei sich einen Impfschaden festgestellt zu haben. Sie sei vor der Impfung nicht ausreichend aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich gegen die Impfung entschieden.

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von der Arbeitgeberin u.a. Schmerzensgeld.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Wie das BAG hervorhob habe die Arbeitgeberin schon keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Denn ein Behandlungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagten habe nicht bestanden. Auch aus dem Arbeitsverhältniss folge keine Zurechnung eines etwaigen Verstoßes der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht.

(Quelle: BAG, Urteil v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16; Pressemitteilung Nr. 58/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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