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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16: Zur Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzfußballspielers

Nach einem Urteil des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.01.2018 ist die Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzfußballspielers der Fußball-Bundesliga wegen Eigenart der Arbeitsleistung wirksam.

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG lautet:

"(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

...

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

..."

In dem viel beachteten Fall ging es um einen Fußballspieler, der seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt war.

Das Arbeitsverhältnis war befristet.

Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) hatten über die (u.a.) Befristungskontrollklage (Entfristungsklage) des Fußballspielers unterschiedlich entschieden.

Symbolbild Fußballspieler

(Symbolbild)

Das BAG stellte sich auf die Seite des beklagten Fußballvereins:

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet. Derartige Höchstleistungen könnten nur über einen begrenzten Zeitraum erbracht werden. Aufgrund dieser Besonderheit sei regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses gegeben.

(Quelle: BAG, Urteil v. 16.01.2018, 7 AZR 312/16; Pressemitteilung Nr. 2/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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