BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17: Zu Witwenregelungen (Alter) in der betrieblichen Altersversorgung
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.02.2018 stellen Regelungen in einer betrieblichen Versorgungsordnung, wonach Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung ("Witwenrente") erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, keine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar.
Hintergrund des vorliegenden Falles bildete eine Versorgungszusage des vormaligen Arbeitgebers an einen 1950 geborenen, 2011 verstorbenen Arbeitnehmer. Dieser hatte 1995 seine 1968 geborene Ehefrau geheiratet.
Nach dem Tod des Ehemannes verlangte die Witwe vom vormaligen Arbeitgeber die in der Versorgungsordnung grundsätzlich vorgesehene Hinterbliebenenrente.
(Symbolbild)
Der Arbeitgeber berief sich allerdings auf eine dort enthaltene Altersabstandsklausel: Eine Hinterbliebenenrente setzte demnach voraus, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte ist.
Die von der Witwe hiergegen erhobene Klage blieb beim BAG erfolglos. Zwar läge in einer solchen Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Doch sei diese Benachteiligung ausnahmsweise zulässig: Der Arbeitsgeber habe ein legitmies Interesse daran, sein finanzielles Risko zu begrenzen. Außerdem sei bei einem größeren Altersunterschied der gemeinesame Lebenszuschnitt der Ehegatten ohnehin darauf zugeschnitten, einene erheblichen Teil des Lebens ohne den Versorgungsberechtigten zu verbringen. Schließlich sei auch der übliche Altersabstand erheblich überschritten.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.02.2018, 3 AZR 43/17; Pressemitteilung Nr. 9/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))