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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 21.02.2018 - VIII ZR 255/16: Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters eines Wohnanwesens

Mit Urteil vom 21.02.2018 entschied der - u.a. für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem seitens der Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen wurde, regelmäßig nicht dazu verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen oder zu streuen.

Im entschiedenen Fall stürzte am 17.01.2010 der Kläger, damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann der vormaligen Mieterin, beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen, nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der beklagten Vermieterin.

Symbolbild Schnee auf Straße

(Symbolbild)

Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter - sowie mittelbar auch solchen Personen, die neben dem Mieter mit in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen sind - gegenüber die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Strassenraum, zu räumen und zu streuen. Ebenso gilt dies für den Eigentümer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Diese Pflichten enden allerdings grundsätzlich an der Grundstücksgrenze, sofern nicht etwa von der Gemeinde die Räum- und Streupflicht des Gehwegs auf den Eigentümer übertragen wurde.

Nur ausnahmsweise käme anderes bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Deren Vorliegen wurde vorliegend aber vom BGH in letzter Instanz verneint.

(Quelle: BGH, Urteil v. 21.02.2018, VIII ZR 255/16; Pressemitteilung Nr. 36/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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