top of page
AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17: Zur Geltendmachung (echten) Schadensersatzanspruchs des Vermieters

Der - für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 28.02.2018 mit der Frage zu befassen, ob ein Vermieter, der von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache verlangen will, zuvor dem MIeter erfolglos eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt haben muss.

Im vorliegenden Fall ging es um verschiedene Schäden an einer Mietwohnung. Hierzu zählten unter anderem Schäden wegen vom Mieter zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und Lackschadens an einem Heizkörper.

Symbolbild Badezimmer pflegen

(Symbolbild)

Der Vermieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnis vom Mieter entsprechenden Schadensersatz gefordert. Eine Frist zur Beseitigung der jeweiligen Schäden hatte er nicht gesetzt.

Nach Auffassung des BGH war der Vermieter zu einer derartigen Fristsetzung auch nicht verpflichtet.

Eine entsprechendes Fristsetzungserfordernis, wie es etwa aus dem Bereich der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bekannt sei, bestehe vorliegend nicht. Denn das Gesetz kenne in den § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB ein solches Fristerfordernis nur für die Nicht- und Schlechterfüllung von Leistungspflichten.

Vorliegend ginge es nur um die Folgen der Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht.

Die hierauf anwendbare Bestimmung des § 280 Abs. 1 BGB kenne kein Fristerfordernis.

(Quelle: BGH, Urteil v. 28.02.2018, VIII ZR 157/17; Pressemitteilung Nr. 43/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page