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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 277/16: Zum PSV-Schutz eines vorübergehend zu zahlenden Übergangszuschusses

Mit Urteil vom 20.03.2018 hatte der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung Stellung zu nehmen gehabt.

Konkret ging es um einen ehemaligen Arbeitnehmer, dessen frühere Arbeitgeberin in Insolvenz geraten war. Nach einer Betriebsvereinbarung war dem Kläger während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs ein Zuschuss zu seiner Betirebsrente zu zahlen (Übergangszuschuss).

Infolge der Insolvenz wandte sich der Kläger an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) und begehrte von dort entsprechende Zahlung.

Symbolbild Rentner

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Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gilt nämlich:

"(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. ..."

Der PSV vertrat allerdings die Auffassung, dass es sich bei dem Übergangszuschuss nicht um eine der Insolvenzsicherung unterfallende Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt würde.

Der PSV zahlte daher zwar im Wege der Insolvenzsicherung die Betriebsrente des Klägers, nicht aber den Übergangszuschuss.

Zu Unrecht wie das BAG befand: Auch der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er habe, wenn auch nur vorüberghend, Versorgungscharakter. Daher greife die Insolvenzssicherung auch für den Übergangszuschuss.

(Quelle: BAG, Urteil v. 20.03.2018, 3 AZR 277/16; Pressemitteilung Nr. 13/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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