BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 486/17: Zur Berechnung des Urlaubsentgelts nach Reduzierung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2018 mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe das Urlaubsentgelt nach Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) für solche Urlaubstage zu gewähren ist, die aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammen.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin (Klägerin) im Geschäftsbereich eines Finanzministeriums. Vom 01.03.2012 bis 31.07.2015 betrug dieTeilzeitquote 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Seit 01.08.2015 beträgt die Wochenarbeitszeit nur noch 20 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
(Symbolbild)
Die Kläger erhielt vom beklagten Land vom 10.08.2015 bis 22.02.2016 an 47 Tagen Urlaub. Der zugrundeliegende Urlaubsanspruch stammte aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung auf 20 Stunden.
Das beklagte Land berechnete das Urlaubsentgelt auf Basis der neuen, auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Teilzeitquote.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Berechnung auf Basis der Teilzeitqutoe von 35/40 vorzunehmen sei, ihr also ein wesentlich höheres Urlaubsentgelt zustünde. Sie erhob entsprechende Zahlungsklage.
Zu Recht wie das BAG entschied:
Die Berechnungsweise des beklagten Landes bzw. des zugrundeliegenden Tarifvertrages würde die Klägerin verbotener Weise als Teilzeitbeschäftigte benachteiligen (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB). Die entgegenstehenden Tarifnormen seien nichtig,
"soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt."
Das BAG wies auch auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hin. Eine Vorlage an den EuGH sei aber nicht erforderlich.
Es kam schließlich zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Berechnung des Urlaubsentgelts auf Basis der Teilzeitquote von 35/40 zu erfolgen habe.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.03.2018, 9 AZR 486/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michal Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))