BGH, 20.03.2018 - X ZR 25/17: Zum Ausschluss der Stornierung einer einzelnen Flugbuchung in den AGB
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2018 mit der Frage zu befassen, ob eine Regelung in den Buchungsbedingungen, die vorsieht, dass eine (einzelne) Flugbuchung nicht storniert werden kann, wirksam ist.
Im entschiedenen Fall verlangten die Kläger von der Deutschen Lufthansa AG die Erstattung des Flugpreises nach Kündigung des Vertrages.
(Symbolbild)
Die Kläger hatten im November 2014 Flüge von Deutschland in die USA und zurück für Mai 2015 zu einem Gesamtpreis von ca. 2.800,00 € gebucht.
In den Buchungsbedingungen hieß es:
"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."
Die Kläger wollten gleichwohl wegen Erkrankung stornieren, was sie im März 2015 erklärten. Mit Ausnahme nicht verbrauchter Steuern und Gebühren erhielten die Kläger aber keine Erstattung.
Sie machten gerichtlich die Zahlung der Differenz von jeweils 1.249.60 € geltend.
Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Wie der BGH ausführte bestand bereits kein Kündigungsrecht. Denn die Regelung des an sich anwendbaren § 649 BGB sei durch die Beförderungsbedingungen wirksam abbedungen worden. Insbesondere läge keine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden vor. Die Regelung des § 649 BGB sei nicht auf eine Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel zugeschnitten. Ersparte Aufwendungen seien praktisch nicht feststellbar, da es sich bei den Flugkosten im Wesentlichen um Fixkosten handele. Auch die vereinfachte Vertragsabwicklung spräche für einen Ausschluss des § 649 BGB. Schließlich könne sich der Flugkunde gegen die Folgen von Krankheit versichern.
(Quelle: BGH, Urteil v. 20.03.2018, X ZR 25/17; Pressemitteilung Nr. 59/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))