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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16: Wirksamkeit diverser Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE)

Mit Beschluss vom 21.03.2018 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen vom 06.07.2015 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung vom 10.12.2014, des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002 in der Fassung vom 10.12.2014, des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 und des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 05.06.2014 in der Fassung vom 10.12.2014 rechtswirksam sind.

Symbolbild Bau

(Symbolbild)

Zum Hintergrund:

Am 06.07.2015 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die vorbezeichneten Tarifverträge - mit Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs - für allgemeinverbindlich erklärt.

Verschiedene Arbeitgeber, die nicht Mitglieder einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung sind, hatten sich gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gewandt. Sie hielten unter anderem die zugrundeliegende Rechtsnorm des § 5 TVG für verfassungswidrig. Auch machten sie weitere Einwendungen geltend.

Zu Unrecht, wie das BAG befand.

Insbesondere bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den neugefassten § 5 TVG.

(Quelle: BAG, Beschluss v. 21.03.2018, 10 ABR 62/16; Pressemitteilung Nr. 16/18)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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