LAG Schleswig-Holstein, 11.04.2018 - 6 Sa 361/17: Arbeitgeber muss grundsätzlich bEM umsetzen
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 11.04.2018 ist eine Arbeitgeberin grundsätzlich verpflichtet, die Empfehlung eines Arztes aus einem betrieblichen Eingliederungsmanagements (beM) umzusetzen. Kündigt sie gleichwohl der Arbeitnehmerin, ohne zumindest versucht zu haben, die ärztliche Empfehlung (zum Beispiel zu einer Versetzung) vorzunehmen, muss sie darlegen (und ggf. beweisen), warum die empfohlene Maßnahme entweder undurchführbar war oder selbst bei einer Umsetzung nicht zu einer Reduzierung der Ausfallzeiten geführt hätte.
Im entschiedenen Fall ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin im Einzelhandel. Die Arbeitnehmerin arbeitete als Kassiererin in einem Verbrauchermarkt.
(Symbolbild)
Nach entsprechenden Krankheitszeiträumen führte die Arbeitgeberin ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch.
In § 167 Abs. 2 SGB IX heisst es:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). [...]"
Es kam in diesem Rahmen zu einer Empfehlung des Betriebsarztes: Demnach sollte die Arbeitnehmerin zur Vermeidung weiterer Krankheitsfälle an die Information versetzt oder eine Wechseltätigkeit zwischen Kasse und Information vorgesehen werden.
Die Arbeitgeberin kam dieser Empfehlung nicht nach und sprach die Kündigung aus. Die hierfür gegebene Begründung wurde vom LAG nicht als ausreichend erachtet:
Die Kündigung war daher unwirksam.
(Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.04.2018, 6 Sa 361/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))