BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17: Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an eigenen Arbeitgeber?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 17.04.2018 können bei (zweckentfremdeter) Vermietung einer Einliegerwohung an den eigenen Arbeitgeber Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden, wenn eine objektbezogene Prognose die notwendige Überschusserzielungsabsicht für die voraussichtliche Dauer der Nutzung belegt.
Im entschiedenen Fall ging es um die Kosten einer behindertengerechten Badrenovierung in Höhe von € 25.780,66. Diese hatte der Steuerpflichtige für die als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung in seinem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus aufgewandt.
Der Steuerpflichtige war als Vertriebsleiter für seinen Arbeitgeber tätig. Auf deren Weisung hatte er die Tätigkeit in den vermieteten Räumen auszuüben. Arbeitsvertrag und Mietvertrag waren zeitlich gekoppelt.
(Symbolbild)
Nach den Ausführen des BFH handelt es sich bei der (zweckentfremdeten) Vermietung der Räumlichkeiten um einen Fall der gewerblichen Vermietung. Denn die Räumlichkeiten sollten nicht (mehr) dem Wohnen dienen. Vielmehr wurde sie dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zewecken überlassen und der Steuerpflichtige unterlag hinsichtlich deren Nutzung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Anders als bei der Vermietung von Wohnungen werde bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die auf Dauer beabsichtigte Erzielung von Überschüssen der Einnahmen über die Werbungskosten nach ständiger Rechtsprechung aber nicht vermutet. Die Überschusserzielungsabsicht sei aber Voraussetzung für den Werbungskostenabzug.
Diese Überschusserzielungsabsicht müsse vom Finanzgericht (FG) noch festgestellt werden. Daher wurde die Sache zur weiteren Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Nicht beanstandet hatte der BFH im konkreten Fall im Übrigen die Einordnung der etwaigen Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus nichtselbständiger Arbeit. Der BFH wies insoweit kurz auf seine bisherigen Grundsätze hin. Die Vermietung entspräche vorrangig dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Auch verfüge der Steuerpflichtige nicht über einen weiteren Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des Arbeitgebers und die Vermietung stelle auch keine der nichtselbständigen Arbeit zurechenbare Nebentätigkeit dar.
(Quelle: BFH, Urteil v. 17.04.2018, IX R 9/17; Pressemitteilung Nr. 43 v. 20.08.2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))