LAG München, 18.04.2018 - 11 Sa 42/18: Verzugsschadenspauschale gilt auch im Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 18.04.2018 sprach sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München für die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht aus.
§ 288 Abs. 5 BGB lautet:
"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."
(Symbolbild)
Über die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Entgeltforderungen im Arbeitsrecht besteht Streit. Nach einer ablehnenden Auffassung sei § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht nicht anwendbar, da nach § 12 a Abs. 1 ArbGG in Urteilsverfahren der ersten Instanz Einschränkungen bei der Kostenerstattung zwischen den Parteien bestehen und dies nicht durch § 288 Abs. 5 BGB unterlaufen werden dürften.
Zahlreiche Gerichte, darunter auch das LAG München, bejahen nunmehr aber die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB. Dieses verweist auf den Wortlaut der Bestimmung, die keine Ausnahmeregelung beinhalte. Außerdem wäre es systemwidrig, die Möglichkeit von Verzugszinsen und die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens zuzulassen, aber die Pauschale auszuschließen.
Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in dieser Frage ausdrücklich zu.
(Quelle: LAG München, Urteil v. 18.04.2018, 11 Sa 42/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))