ArbG Kassel, 20.04.2018: Zur Klage eines VW-Arbeitnehmers auf Entfernung von drei Abmahnungen
Laut Pressebericht (HNA) vom 20.04.2018 hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Kassel mit Urteil vom 20.04.2018 über drei Abmahnungen zu entscheiden, die ein Arbeitnehmer im Volkswagen-Werk Kassel in Baunatal von seiner Arbeitgeberin erhalten hatte.
Hintergrund der Klage bildete ein Ereignis vom 12.07.2017, bei dem der Arbeitnehmer, IG-Metall Vertrauensmann und seit 1997 im VW-Werk in Baunatal tätig, Bundestagswahl-Flyer für die - weitgehend unbedeutende - MLPD verteilt hatte.
(Symbolbild)
In der Folge erhielt er drei gesonderte Abmahnungen, nämlich wegen Verstoßes gegen die Arbeitsordnung, wegen Störung des Arbeitsfriedens und wegen Verletzung der vertraglichen Arbeitspflicht, weil er zwischen 8.00 und 12.00 Uhr nicht am Arbeitsplatz gewesen sei.
Das ArbG sah in der Weitergabe einzelner Schriftstücke noch keine Störung der Arbeitsruhe.
Auch sei der Arbeitsfrieden nicht erheblich beeinträchtigt worden - es hatte sich nur ein Mitarbeiter beschwert.
Schließlich sei der Arbeitnehmer vom Werkschutz nur um 11.17 Uhr beobachtet worden; ein Verstoß gegen die Arbeitspflicht von 08.00 bis 12.00 Uhr sei spekulativ geblieben.
(Quelle: HNA vom 20.04.2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))