BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 493/17: Chefarzt scheitert mit Kündigungsschutzklage an der Klagefrist
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 25.04.2018 mit einer Kündigungsschutzklage eines Chefarztes zu befassen, der seine berufliche Tätgkeit nach Katar verlegte ausübte und sich nur noch unregelmäßig in Deutschland aufhielt.
Allerdings hatte er sein ursprüngliches Wohnhaus im Inland zwar vermietet, dort aber nach wie vor einen Briefkasten mit seinem Namen angebracht. Der Chefarzt machte geltend, dass er mit dem Mieter eine Abrede dahingehend getroffen habe, dass dieser ihm über Einschreiben und förmliche Zustellungen umgehend elektronisch unterrichte. Im Übrigen würde die für den Chefarzt eingehende sonstige Post monatlich nach Katar gesandt.
Zwischen dem früheren inländischen Arbeitgeber und dem Chefarzt bestanden arbeitsrechtliche Streitigkeiten. In der Vergangenheit waren bereits mehrere Kündigungen ausgesprochen und auf entsprechende Klagen für unwirksam erklärt worden.
(Symbolbild)
Die letzte/Eine Kündigung dieser Art datierte wohl vom Dezember 2013.
In der Folge nahm der Chefarzt dann die Tätigkeit in Katar auf.
Die für das Verfahren vor dem BAG maßgebliche Kündigung datierte auf den 31.05.2016. Zu ihr führt das Urteil Folgendes aus (Rn. 6 f.):
"Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2017. Das Schreiben wurde am 7. Juni 2016 um 14:50 Uhr durch einen Botendienst in den mit dem Namen des Klägers versehenen Briefkasten an seinem Haus in A eingeworfen. Es war in einem nicht frankierten Briefumschlag enthalten, der äußerlich keinen Hinweis auf Art und Zeit der Zustellung erkennen ließ. Auf der Vorderseite des Briefumschlags war der Aufdruck „G Klinikverbund B“ angebracht. Er glich Briefumschlägen, mit denen die Beklagte dem Kläger regelmäßig Informationen allgemeiner Art übersandte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Kündigung. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers informierte die Beklagte nicht über diese Kündigung.
Der Kläger erlangte tatsächliche Kenntnis von dem Kündigungsschreiben erst am 1. Juli 2016, als er für einige Tage nach Deutschland zurückkehrt war."
Der 07.06.2016 war ein Dienstag. Das BAG ging davon aus, dass das Kündigungsschreiben spätestens am darauffolgenden 08.06.2016 im Rechtssinne zugegangen sei.
Die dreiwöchige Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts ("Klagefrist") des § 4 KSchG wäre somit spätestens am 29.06.2016 abgelaufen.
Der Chefarzt erhob gleichwohl Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage. Er machte geltend, dass er trotz "Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert [gewesen sei], die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben." (§ 5 Abs. 1 KSchG)
Beim BAG fand er damit kein Gehör.
Die von ihm getroffenen Vorkehrungen zur Weiterleitung der Post durch den Mieter seien unzureichend.
Da er nicht nur vorübergehend (etwa zu Zwecken eines Urlaubs) abwesend gewesen sei, hätte er
"in Anbetracht seiner nur noch gelegentlichen Anwesenheit in A eine Person seines Vertrauens damit beauftragen müssen, die für ihn bestimmte Post regelmäßig zu öffnen und ihn oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Dritten zeitnah über ihren Inhalt zu informieren oder sie an einen zu ihrer Öffnung und Wahrung seiner Rechte bevollmächtigten Dritten weiterleiten zu lassen."
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage hatte daher keinen Erfolg.
(Quelle: BAG, Urteil v. 25.04.2018, 2 AZR 493/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))