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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18: Sog. "Gotthard-Raser" muss in Deutschland 12 Monate in Haft

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erklärte mit Beschluss vom 25.04.2018 die Vollstreckung eines Schweizer Strafurteils vom 20.02.2017 gegen einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland für zulässig, wonach dieser wegen verschiedener Geschwindigkeitsüberschreitungen u.a. im Gotthard-Urteil ("Gotthard-Raser") nach schweizerischem Strafrecht wegen "Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln" zu einer Freiheitsstrafe von (verbleibenden) zwölf Monaten verurteilt worden war.

Der deutsche Staatsbürger wurde in Abwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.

Symbolbild Straße in den Bergen

(Symbolbild)

Er war am 14.07.2014 mit seinem BMW Z4 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 135 km/h durch den Gotthard-Tunnel gefahren und hatte dabei zahlreiche Überholmanöver durchgeführt. Weitere Überholmanöver in einem anderen Tunnel kamen hinzu. Im Übrigen hatte er, auch um sich der Verfolgung durch die Polizei zu entziehen, das auf Schweizer Autobahnen geltende Tempolimit von 120 km/h mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h erheblich überschritten.

Das Schweizerische Bundesamt für Justiz hatte bei den deutschen Behörden beantragt, die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland zu vollziehen.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte dies noch abgelehnt. Es hatte einen Widerspruch gegen die deutsche Rechtsordnung angenommen.

Anders dagegen das OLG Stuttgart: Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Deutschland für zulässig erklärt. Der Verurteilte sei zu dem Gerichtsverfahren in der Schweiz ordnungsgemäß geladen worden. Er habe einen Pflichtverteidiger gehabt. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK läge nicht vor.

Außerdem stütze sich das OLG auf § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, der lautet:

"(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn

[...]

3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,

a) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder

b) in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,

[...]"

Die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten könne zwar als hart, aber nicht als "unerträglich und in keiner Weise vertretbar" angesehen werden.

(Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.04.2018, 1 Ws 23/18; Pressemitteilung vom 25.04.2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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