OLG Köln, 02.05.2018 - III-1 RBs 113/18: Abholung von (Anwalts-)Post aus Postfach kein Lieferverkehr
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatt sich in einem Beschluss vom 02.05.2018 mit der Frage zu befassen, ob das Befahren einer Fußgängerzone zwecks Abholung von Post aus einem Postfach den Begriff des "Lieferverkehrs" erfüllt.
Im entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt bei der Postfiliale in einer Fußgängerzone mit seinem Kraftfahrzeug vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Hierfür wurde gegen ihn ein Bußgeld von € 30,00 verhängt.
(Symbolbild)
Der Anwalt war der Auffassung, dass er sich für das Befahren der Fußgängerzone auf das "Lieferverkehr frei"-Schild berufen könne.
Zu Unrecht, wie Amtsgericht (AG) und OLG entschieden.
Das Holen von Anwaltspost stelle keinen Lieferverkehr dar. Hierunter sei in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden zu verstehen. Das Befahren der Fußgängerzone sei zum Schutz der Fußgänger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit motorisierten Verkehr gestattet. "Allerweltsgeschäfte" würden hierunter nicht fallen.
(Quelle: OLG Köln, Beschluss v. 02.05.2018, III-1 RBs 113/18; Pressemitteilung vom 19.07.2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))