BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R: Zur Anzahl der Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 03.05.2018 entschied, kann in Fällen, in denen einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt, nur eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung verhängt werden.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitslose, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausübte, am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschlage ausgehändigt erhalten; am 30.11.2011 wurde ein weiterer Vorschlag übersandt.
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Nachdem er der Bundesagentur für Arbeit mitteilte, dass er sich auf keinen der Vorschläge beworben hatte, verhängt diese drei Sperrzeiten.
Das BSG wies daraufhin, dass im vorliegenden Fall die Beschäftigungsangebote in einem so engen zeitlichen Zusammenhang erfolgten, dass nur eine Sperrzeit in Betracht käme (einheitliches versicherungswidriges Verhalten).
(Quelle: BSG, Urteil v. 03.05.2018, B 11 AL 2/17 R; Pressemitteilung Nr. 24/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))