BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17: Autokauf - Vorsicht vor schneller Minderungserklärung
Mit Urteil vom 09.05.2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Käufer, der im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels nunmehr (auch) noch im Wege des sog. "großen Schadensersatzes" die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchsetzen will, hiermit ausgeschlossen ist.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz. Dieses wurde - von der hinter der Klägerin stehenden Leasinggesellschaft - bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von € 99.900,00 erworben und im März 2014 an die Klägerin übergeben.
(Symbolbild)
In der Folge kam es am Fahrzeug zu einer Vielzahl verschiedener Mängeln, die jeweils von der Beklagten beseitigt wurden.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit vorlag und verlangte zunächst unter Berufung auf § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB klageweise eine Minderung des Kaufpreises von 20 Prozent.
Nach Auftreten weiterer, teils streitiger Mängelerscheinungen stellte die Klägerin ihre Klage dahingehend um, dass sie nunmehr wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die (ursprüngliche) Minderung, sondern im Wege des sog. "großen Schadensersatzes" gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB de facto die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte.
Mit diesem Begehren hatte die Klägerin allerdings beim BGH keinen Erfolg.
Denn bei der Minderung nach § 441 BGB handele es sich um ein Gestaltungsrecht. Übt der Käufer dieses aus, ist er hieran gebunden. Er hat sich damit gegen die Möglichkeit entschieden, ggf. vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Dem Käufer sei es daher auch verwehrt, nunmehr über den sog. "großen Schadensersatz" doch noch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erreichen.
Mit der Ausübung der Minderung habe der Käufer gleichsam das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".
(Quelle: BGH, Urteil v. 09.05.2018, VIII ZR 26/17; Pressemitteilung Nr. 87/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))