BVerwG, 09.05.2018 - 8 C 13.17: Kliniksärzte: Urlaubs- und Feiertage dienen nicht als Ausgleichstage
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich am 09.05.2018 mit der Praxis eines großen deutschen Universitätsklinikums bei der Anwendung der arbeitszeitschutzrechtlichen Vorschriften zu befassen. Demnach wurden vom Klinikum für die dort angestellten Ärzte sog. Arbeitszeitschutzkonten geführt, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen.
(Symbolbild)
Wie das BVerwG entschied, dürfen Urlaubstage, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, sowie Feiertage, auch wenn sie auf einen Werktag fallen, nicht bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG als Ausgleichstage herangezogen werden.
Weitere Einzelheiten in unserer Presseerklärung.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 09.05.2018, BVerwG 8 C 13.17; Pressemitteilung Nr. 30/2018 vom 09.05.2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)