LAG Düsseldorf, 09.05.2018 - 7 Sa 278/17: Roomboy erhält erhebliche Nachzahlungen an Arbeitsentgelt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 09.05.2018 mit dem Fall eines Arbeitnehmers (Kläger) zu befassen, der bei der Arbeitgeberin (Beklagte) als sog. Roomboy angestellt.
Der Kläger war mit der Reinigung von Gästezimmern und Suiten in einem Hotel befasst.
Nach dem Arbeitsvertrag richtete sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen. Diese Bestimmung hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand, da sie auf eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden hinauslaufe und damit einseitig das Betriebsrisiko der Beklagten auf den Kläger verlagerte.
(Symbolbild)
Die Beklagte hatte dem Kläger in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 monatliche Nettobeträge zwischen € 430,69 und € 973,78 bezahlt. Die Beklagte war der Auffassung, dass diese Beträge der zutreffenden Arbeitszeit entsprachen. Sie berief sich insofern auf die Stundenzettel des Klägers. Für Juni 2016 zahlte die Beklagte überhaupt kein Gehalt.
Der Kläger wandte ein, dass er die Stundenzettel im Voraus habe blanko unterzeichnen müssen. Die enthaltenen Werte seien rein statistische Wiedergaben der dem Kläger zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten oder bei Suiten mit 45 Minuten. Er habe tatsächlich im November 2015 bis Juni 2016 monatliche Arbeitsleistungen zwischen 127,33 und 243 Stunden erbracht.
Der Kläger verlangte daher eine Gehaltszahlungen von brutto € 15.158,68 abzüglich tatsächlich erhaltener netto € 4.379,75.
Außerdem wandte er sich gegen eine Kündigung vom 01.06.2016 zum 30.06.2016 und forderte Annahmeverzugslohn ab August 2016 bis Februar 2017.
Der Kläger konnte sich größtenteils gerichtlich durchsetzen.
Er bekam für November 2015 bis Mai 2016 brutto € 15.057,45 abzüglich erhaltener netto € 4.379,75 zugesprochen. Auch wurde die Kündigung für unwirksam erklärt und dem Kläger als Annahmeverzugslohn ab August 2016 monatlich brutto € 1.514,39 und ab Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich brutto € 1.545,30 zuerkannt.
(Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2018, 7 Sa 278/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))