BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R: Nur laufend gezahlte Provisionen können Elterngeld erhöhen
Wie der 10. Senat des Bundessozialgericht (BSG) am 14.12.2017 entschied können nur solche Provisionen die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, die laufend und nicht als lohnsteuerrechtliche sonstige Bezüge gezahlt werden.
Dies entspräche nach einer entsprechenden Gesetzesänderung dem Willen des Gesetzgebers.
(Symbolbild)
Die anderslautende frühere Rechtsprechung des BSG sei nicht mehr geltend.
(Quelle: BSG, Urteil v. 14.12.2017, B 10 EG 7/17 R; Pressemitteilung 62/2017)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))