LG Darmstadt, 18.05.2018 - 28 O 250/17: Hersteller muss Dieselfahrzeug (Motor EA189 EU) zurücknehmen
Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Darmstadt vom 18.05.2018 muss der Hersteller eines Fahrzeugs mit der EG-Typgenehmigung e1*2001/116*0450*16 - mutmaßlich ein Tiguan aus dem Hause Volkswagen - und einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung zurücknehmen.
Der Anspruch ergäbe sich aus dem Deliktsrechts. Verwiesen wird auf die Bestimmungen der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. Die entsprechenden Bestimmungen der EG-FGV seien nach Auffassung des LG individualschützende Normen.
(Symbolbild)
Die dem Fahrzeug vom Hersteller beigefügte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei inhaltlich unrichtig. Es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV vor, weil das konkrete Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtigung gegen europarechtliche Vorschriften verstieß,.
Die vom Hersteller vertretene Auffassung, wonach die eingesetzte Software gar kein Teil des Emissionskontrollsystem sei, weil diese nur regele, wie viele Gase durch die Abgasrückführung in den Motor zurückgeleitet würden, sei nicht überzeugend.
Der Kläger müsse sich die gezogenen Nutzungen anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Im konkreten Fall ergab sich zugunsten des Klägers ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 22.563,40 zzgl. Zinsen und Nebenforderungen.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
(Quelle: LG Darmstadt, Urteil v. 18.05.2018, 28 O 250/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)