BGH-Vorankündigung vom 18.05.2018 im Verfahren VIII ZR 277/16: Zu einer "Renovierungsvereinbarung"
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich ausweislich Mitteilung vom 18.05.2018 am 11.07.2018 mit der Frage befassen, welchen Einfluss eine Renovierungsvereinbarung zwischen dem Vormieter und dem Mieter auf die Wirksamkeit einer formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter hat.
An sich wäre die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel nämlich - wohl - unwirksam, weil der Vermieter selbst eine renovierungsbedürftige Wohnung übergab, ohne Kompensation für den Mieter.
(Symbolbild)
Der BGH wird nun entscheiden müssen, ob sich aus der Vereinbarung mit dem Vormieter anderes folgern lässt.
(Quelle: BGH, VIII ZR 277/16, Pressemitteilung Nr. 94/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)