BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17: Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.05.2018 steht einer selbstständigen "Tagesmutter", die gemäß §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, im Falle eigener Schwangerschaft kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG zu.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Tagespflegeperon in der Kindertagespflege mit entsprechender Erlaubnis des beklagten Landkreises tätig. Die täglichen Betreuungszeiten wurden zwischen der Klägerin und den Eltern abgestimmt. Sie erhielt für die Betreuung als laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII € 3,90 pro Kind und Betreuungsstunde. Der Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.
(Symbolbild)
Im März 2014 wurde die Klägerin selbst Mutter. Sie begehrte vom beklagten Landkreis für die Zeiten der Mutterschutzfristen die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschutzgeld. Sie sehe sich als Arbeitnehmerin des Landkreises bzw. sei zumindest als solche zu behandeln. Sie stützte ihren Anspruch unter anderem auf europarechtliche Grundlagen.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin. Denn sie verrichte keine Tätigkeiten nach Weisung. Außerdem bestimmte die Richtlinie 2010/41/EU den Schuldner nicht hinreichend bestimmt, so dass auch insofern ein Anspruch gegen den Landkreis ausscheide.
(Quelle: BAG, Urteil v. 23.05.2018, 5 AZR 263/17; Pressemitteilung Nr. 24/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))