BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 308/17: Kirchlicher Arbeitgeber unterläuft kirchengesetzliche Regelungen
Mit Urteil vom 24.05.2018 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Fall einer klagenden Arbeitnehmerin zu befassen, die bei einer gemeinnützigen GmbH, die Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. ist, als Alltagsbegleiterin angestellt wurde.
Nach der Satzung dieses Diakonischen Werkes sowie nach kirchengesetzlichen Regelungen war die beklagte Arbeitgeberin an sich verpflichtet, beim Abschluss des Arbeitsvertrages bestimmte kirchenrechtliche Arbeitsvertragsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen.
(Symbolbild)
Die Klägerin wurde entsprechend nach Entgeltgruppe 3 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) eingestuft. Allerdings sah der Arbeitsvertrag vor, dass zukünftige Entgeltsteigerungen sowie die Jahressonderzahlung nicht dem Niveau der AVR-DD folgten, sondern dahinter zum Nachteil der Arbeitnehmerin zurückblieben.
Die Kläger war der Meinung, dass diese Schlechterstellung unwirksam sei und verlangte die entsprechenden Differenzvergütungen im Wege der Klage.
Zu Unrecht wie das BAG urteilte:
Denn die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen würden den kirchlichen Arbeitgeber nur intern binden. Er müsse (nur) kirchenrechtliche Konsequenzen und eine Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung befürchten. Eine drittschützende Regelung komme den kirchgesetzlichen Vorgaben indes nicht zu. Auch sei es der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die kirchenrechtswidrige Arbeitsvertragsgestaltung zu berufen.
(Quelle: BAG, Urteil v. 24.05.2018, 6 AZR 308/17; Pressemitteilung Nr. 26/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))