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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerwG, 24.05.2018 - BVerwG 3 C 25.16: Zur Vorlaufzeit von drei vollen Tagen bei Halteverbotsschild

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem Urteil vom 24.05.2018 mit der Frage zu befassen, wann bei einem kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschild der Verantwortliche für das Abstellen des Kraftfahrzeugs die Abschleppkosten zu tragen hat, wenn zum Zeitpunkt des Abstellens noch kein Verbotsschild aufgestellt war.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug vor Antritt einer urlaubsbedingten Flugreise

ordnungsgemäß am 19.08.2013 in Düsseldorf abgestellt. Am Vormittag des 20.08.2013 wurden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Umzugs zwei mobile Haltverbotsschilder für den Zeitraum vom 23.08.2013 bis 24.08.2013 aufgestellt.

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Am Nachmittag des 23.08.2013 wurde von einem Mitarbeiter der beklagten Stadt die Entfernung des Fahrzeugs veranlasst. Hierfür sollte die Klägerin die Abschleppkosten (€ 176,98) sowie eine Verwaltungsgebühr (€ 62,00) tragen.

Zu Unrecht wie nun das BVerwG entschied:

Zwar müsse der Verantwortliche für das Abstellen eines Fahrzeugs auch Vorsorge für Änderungen der Verkehrslage treffen.

Allerdings sei zwischen den Aufstellen der Verkehrsschilder und der Durchführung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Vorlauf von drei vollen Tagen zu fordern, d.h. dass das Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann.

Ein kostenpflichtiges Abschleppen wäre vorliegend also erst drei volle Tage nach dem Vormittag des 20.08.2013, somit also erst am 24.08.2013, in Betracht gekommen.

(Quelle: BVerwG, Urteil v. 24.05.2018, BVerwG 3 C 25.16; Pressemitteilung Nr. 33/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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