LAG Hamm, 30.05.2018 - 5 Sa 1516/17: Keine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit
MIt Urteil vom 30.05.2018 hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 BEEG zu befassen. Diese sieht eine Möglichkeit des Arbeitsgebers, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, vor.
§ 17 Abs. 1 BBEG lautet:
"(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall ging es um das Arbeitsverhältnis einer Pflegedienstleiterin. Diese hatte eine zweijährige Elternzeit in Anspruch genommen und das Arbeitsverhältnis kurz nach Ende der Elternzeit ordentlich gekündigt.
Im Streit stand die Frage der Höhe des abzugeltenden Urlaubs.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass sie rechtswirksam die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG erklärt habe.
Das LAG nahm eine differenzierte Beurteilung vor: Während die Kürzungserklärung für 2015 bejaht wurde, lag für 2016 keine vor.
Im Ergebnis musste daher noch der volle Jahresurlab für 2016 abgegolten werden.
Die Vereinbarkeit der Kürzungsmöglichkeit mit europarechtlichen Vorgaben wurde vom LAG bejaht.
Allerdings ließ das LAG diesbezüglich auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.
(Quelle: LAG Hamm, Urteil v. 30.05.2018, 5 Sa 1516/17)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))