BSG-Vorankündigung, 04.06.2018 - B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R: Zu Promotionsstudenten
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wird sich ausweislich einer Vorankündigung vom 04.06.2018 am 07.06.2018 in zwei Verhandlungen mit der Frage zu befassen haben, ob auch Promotionsstudenten günstigen Krankenversicherungsschutz in der studentischen Krankenversicherung erhalten können.
Hintergrund der beiden Rechtsstreitigkeiten bildet der Umstand, dass Studenten nach Ende der kostenfreien Familienversicherung (Altersgrenze 25 Jahre) oftmals in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI) versicherungspflichtig sind. Für diese Versicherung gelten besonders günstige Beiträge. Dafür sind allerdings auch die Leistungen teilweise eingeschränkt, so gibt es etwa kein Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
(Symbolbild)
Im Hinblick auf die günstigen Beiträge wollten die beiden Kläger, die nach dem Abschluss ihres Studiums noch ein Promotionsstudium aufnahmen und sich hierfür als Promotionsstudenten einschrieben weiterhin in der studentischen Krankenversicherung versichert werden. Dies wurde von den betroffenen Krankenkassen abgelehnt.
Das BSG wird nun zu entscheiden haben, wie ein Promotionsstudium in der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln ist.
(Quelle, BSG, 04.06.2018, B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R; Pressemitteilung 28/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))