BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17: Wahrung der Ausschlussfrist durch Verhandlungen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 20.06.2018 mit der Frage der Hemmung einer Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung arbeitsvertraglicher Vergütungsansprüche (Urlaubsabgeltung und Überstunden) zu befassen.
Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer beim beklagten Arbeitgeber vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 als technischer Sachbearbeiter zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 4.361,00 beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen. Andernfalls trete Verfall der Ansprüche ein (zweistufige Ausschlussklausel).
(Symbolbild)
Mit Schreiben vom 14.09.2015 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 32 Urlaubstagen (Urlaubsabgeltung) in Höhe von € 6.387,52 sowie von 182,25 Überstunden in Höhe von € 4.671,88, jeweils brutto.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 lehnte der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ab, teilte aber gleichzeitig mit, dass er um eine einvernehmliche Lösung bemüht sei.
Die Parteien führten daraufhin bis zum 25.11.2015 über ihre Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die ergebnislos endeten.
Am 21.01.2016 erhob der Arbeitnehmer Klage.
Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Das LAG war der Auffassung, dass die Ansprüche des Klägers verfallen seien, da er die zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt habe.
Auf Revision des Klägers hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der Kläger habe entgegen der Auffassung des LAG die Ausschlussfrist für die klageweise Geltendmachung gewahrt. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 203 S. 1 BGB. Diese Bestimmung lautet:
"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert."
Es konnte daher offen bleiben, ob die Ausschlussklausel nicht schon deshalb insgesamt unwirksam war, weil sie Ansprüche auf dem gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnahm.
Die Bestimmung des § 203 S. 2 BGB sei im Übrigen nicht entsprechend anwendbar.
Das BAG konnte mangels Feststellungen zu den Überstunden und den Urlaubstagen nicht in der Sache selbst entscheiden.
(Quelle: BAG, Urteil v. 20.06.2018, 5 AZR 262/17; Pressemitteilung Nr.32/18)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))