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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BSG, 21.06.2018 - B 1 KR 26/17 R: Krankenhausbehandlung erst nach vertragsärztlicher Einweisung?

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied mit Urteil vom 21.06.2018, dass der Entgeltanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse für die (erforderliche und wirtschaftliche) teilstationäre Behandlung eines gesetzlich krankenversicherten Patienten keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraussetzt.

Vielmehr könnten Krankenhäuser die Patienten auch ohne eine vertragsärztliche Einweisung aufnehmen (Selbsteinweisung).

Symbolbild Krankenhausbehandlung

(Symbolbild)

Im entschiedenen Fall hatte die Trägerin des Krankenhauses für die teilstationäre Behandlung eines Patienten von dessen Krankenkasse € 5.596,24 gefordert. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung wegen einer fehlenden vertragsärztlichen Einweisung.

Vor dem Sozialgericht (SozG) Hannover war die Krankenkasse erfolgreich.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sowie das BSG stellten sich auf die Seite der Krankenhausträgerin. Wie das BSG ausführte, entstünde der Vergütungsanspruch kraft Gesetzes unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist. Dies gelte auch außerhalb von Notfällen. Andernfalls würden sich für das Krankenhaus unzumutbare Haftungsrisiken ergeben. Denn sie könnten Patienten mit einer Akutsymptomatik nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken.

Soweit das niedersächsische Landesrecht eine abweichende Vereinbarung beinhalte, sei diese wegen Verstoßes gegen Bundesrecht unwirksam.

(Quelle: BSG, Urteil v. 21.06.2018, B 1 KR 26/17 R; Pressemitteilung Nr. 36/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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