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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BVerfG, 06.07.2018 - 2 BvR 1405/17 ua: Kanzlei-Durchsuchung im "Abgase-Skandal" (Dieselskandal)

Mit Beschlüssen in mehreren Verfahren vom 06.07.2018 nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG (VW), der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und dort tätiger Rechtsanwälte im Zusammenhang mit einer Kanzleidurchsuchung nicht zur Entscheidung an.

Symbolbild Bürogebäude

(Symbolbild)

1.

Das BVerfG sah auf Seiten von VW durch die Sicherstellung von Unterlagen weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, noch des Rechts auf ein faires Verfahren verletzt. Im Hinblick auf die Durchsuchung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

2.

Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day - betrieben in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaats Ohio und damit keine inländische juristische Person - sei bereits nicht grundrechtsberechtigt.

3.

Eine - davon selbstständige - Beschwerdebefugnis der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sei nicht ersichtlich. Insofern ergäbe sich dies bereits nicht aus dem Vortrag der Bescherdeführer. Insbesondere seien zwei der Beschwerdeführer (nur) angestellte Rechtsanwälte, die sich etwa im Hinblick auf die Kanzleiräume grundsätzlich auf das Wohnungsgrundrecht nicht berufen könnten; Ausnahmen seien nicht dargelegt. Der verbleibene weitere Beschwerdeführer sei zwar Partner der Gesellschaft, aber das Nutzungsrecht an den Kanzleiräumen stünde nur allen Partnern gemeinschaftlich zu.

(Quelle: BVerfG, Beschlüsse v. 06.07.2018, 2 BvR 1405/17; 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17; Pressemitteilung Nr. 57/2018)


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