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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 10.07.2018 - 8 Sa 87/18: Eigenmächtiger Mallorca-Urlaub endet mit Kündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich mit der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin zu befassen, die seit dem 01.08.2014 als "Junior Business Excellence Mannager" mit Controlling-Tätigkeiten bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war.

Parallel zu ihrer Arbeitstätigkeit absolvierte die Klägerin ein Masterstudium, welches sie am 21.06.2017 mit Erfolg abschloss. Für den darauffolgenden Donnerstag und Freitag (22.06. und 23.06.2017) hatte sie genehmigten Urlaub.

Am Montag, 26.06.2017 blieb sie der Arbeit ebenfalls fern. Erst gegen Mittag teilte sie ihrem Vorgesetzten per Email (Betreff: "Spontan-Urlaub") mit, dass ihr Vater ihr als Überraschung für die bestandene Abschlussprüfung einen Mallorca-Aufenthalt verschafft habe. Daher sei sie bis 30.06.2017 abwesend.

Symbolbild Frau am Strand

(Symbolbild)

Noch am selben Tag antwortete der Vorgesetze, dass die Klägerin aus betrieblichen Gründen anwesend sein müsse und erst ab Freitag einige Tage frei nehmen könne.

Die Klägerin erschien nicht, sondern teilte vielmehr mit, dass sie zwischenzeitlich bereits auf Mallorca weile. Auch am Montag, 03.07.2017, blieb sie dem Betrieb fern.

Die Arbeitgeberin kündigte nunmehr der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.08.2017.

Das LAG wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine eigenmächtigte Inanspruchnahme von Urlaub sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Die Klägerin habe die falschen Prioritäten gesetzt und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich verletzt.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß war.

Vor diesem Hintergrund verglichen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Erteilung eines Zeugnisses und Zahlung einer Abfindung in der Größenordnung eines Bruttomonatsgehaltes (€ 4.000,00).

(Quelle: LAG Düsseldorf, 8 Sa 87/18; Pressemitteilung vom 10.07.2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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