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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

BGH-Vorankündigung, 24.07.2018 - VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17: Verbindung von Kündigungen

Mit Pressemitteilung vom 24.07.2018 wies der Bundesgerichtshof (BGH) auf einen für den 12.09.2018 bevorstehenden Verhandlungstermin in einer wohnraummietrechtlichen Angelegenheit hin. Dann wird es um die für die Praxis sehr wichtige Frage gehen, wie das Zusammenspiel zwischen außerordentlich fristloser und hilfsweise fristgerechter Kündigung bei Fällen des Zahlungsverzugs des Mieters zu beurteilen ist.

Hintergrund bildet der Umstand, dass der Vermieter bei im Gesetz näher geregelten Fällen des Zahlungsrückstandes des Mieters sowohl zur fristlosen, als auch zur fristgerechten Kündigung von Wohnraummietverträgen berechtigt ist.

Symbolbild Wohnung

(Symbolbild)

Bei der fristlosen Kündigung gibt das Gesetz dem Mieter allerdings die Möglichkeit, unter Beachtung weiterer Voraussetzungen durch eine innerhalb einer Schonfrist erfolgenden Nachzahlung des Mietrückstandes (Schonfristzahlung) diese Kündigung unwirksam zu machen.

Das Gesetz sieht eine entsprechende Bestimmung allerdings nur im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung vor.

In der Praxis wird daher in Fällen des Zahlungsverzuges eines Mieters von Vermietern regelmäßig fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Es kommt also zu einer Kombination zweier Kündigungen.

So geschah es auch in zwei Fällen, die dem Landgericht (LG) Berlin vorlagen und nun beim BGH anhängig sind. Das LG Berlin hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass die Schonfristzahlung de facto auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung den Boden entziehe.

(Quelle: BGH, 24.07.2018, VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17, Pressemitteilung Nr. 122/2018)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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