BVerwG, 06.09.2018 - BVerwG 3 C 31.16: Neues zum EU-Führerscheinrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in einem Urteil vom 06.09.2018 mit der Frage zu befassen, ob ein lettischer Staatsangehöriger, der zwischenzeitlich nach Deutschland verzogen ist und den Umtausch seines lettischen Führerscheins beantragte, die Fahrerlaubnis in Deutschland für die Klasse B (PKW) auch dann versagt bleiben darf, wenn er nach Enziehung seiner PKW-Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf einer Sperrzeit für deren Wiedererteilung in seinem damaligen Wohnsitzstaat Lettland eine Fahrerlaubnis für die Klasse C (LKW) erworben hatte.
Im entschiedenen Fall war der lettische Kläger seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Im Jahre 2002 wurde er von einem deutschen Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner wurde im die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zehn Monaten angeordnet.
(Symbolbild)
Im Jahre 2012, also nach Entziehung der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der Sperrzeit, erwarb er in Lettland einen neuen, bis zum Jahre 2022 gültigen Führerschein. Als Erteilungsdatum für die Klasse C war das Jahr 2012, für die Klasse B das Jahr 1997 vermerkt.
Offenbar hatte der Kläger im Jahre 2012 seine Fahrerlaubnis in Lettland um die Klasse C erweitert.
Als der Kläger nach Umzug 2013 in Deutschland einen deutschen Führerschein beantragte, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach, worauf von der Behörde unter anderem festgestellt wurde, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.
Die vom Kläger angestrengte Klage war vor dem Oberwaltungsgericht (OVG) erfolgreich. Nach Ansicht des OVG sei der nach Ablauf der Sperrzeit von den lettischen Behörden ausgestellte EU-Führerschein anzuerkennen, da der Kläger für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C auch seine Fahreignung nachweisen musste.
Auch das BVerwG gab dem Kläger recht: Zwischen den Klassen B und C bestünde ein Stufenverhältnis. Die Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C setze daher zwingend die Bestätigung der Fahreignung auch für die Klasse B voraus. Daher sind deutsche Behörden zur Anerkennung des nach Ablaufs der Sperrzeit ausgestellten EU-Führerscheins verpflichtet.
(Quelle: BVerwG, Urteil v. 06.09.2018, 3 C 31.16; Pressemitteilung Nr. 60/2018)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))