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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Rostock, 02.04.2019 - 2 Sa 187/18: Zum Anspruch auf eine Schlussformel in einem Arbeitszeugnis

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht einem Arbeitnehmer bei einem Arbeitszeugnis von Gesetzes wegen kein Anspruch auf eine sog. Schlussformel, in der der Arbeitgeber etwa Dank für die geleistete Arbeit zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer alles Gute und viel Erfolg wünscht, zu (siehe nur BAG, Urteil v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11).

Demgegenüber vertritt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem Urteil vom 02.04.2019 offenbar eine differenzierte Sichtweise.

Symbolbild Text

(Symbolbild)

Dem LAG lag in zweiter Instanz ein Rechtsstreit über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses vor. Vorausgegangen war ein Kündigungsschutzprozess zwischen den gleichen Parteien vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Rostock aus dem Jahres 2013/2014, den die Parteien durch einen Prozessvergleich beendet hatten. In der dortigen Ziff. 4 fand sich folgende Regelung:

"Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und herauszugeben. Vorab wird die Beklagte ein gleichlautendes Zwischenzeugnis erteilen und herausgeben."

In einem Folgeprozess, der schließlich zum LAG führte, stritten die Parteien dann um die Berichtigung des arbeitgeberseitig erteilten Zeugnisses.

Gegenstand dieses Streits bildete auch die Frage, ob der klagende Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass das Zeugnis am Ende über eine sog. Schlussformel verfügt.

Einen solchen Anspruch leitete das LAG "im vorliegenden Einzelfall" aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitsgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG) her.

Allerdings ergebe sich ein solcher Anspruch trotz der Verkehrsüblichkeit einer solchen Schlussformel nach der Rechtsprechung des BAG nicht bereits aus § 109 GewO, wo es heisst:

"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

Vielmehr folge der Anspruch im konkreten Fall aus § 241 Abs. 2 BGB, der wie folgt lautet:

"(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten."

Im konkreten Fall gelte nämlich insbesondere Folgendes:

LAG, aaO., Rn. 83 f.:

"Die Verweigerung der Schlussformel in einem Zeugnis berührt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber zeigt damit insbesondere auch gegenüber den zukünftigen Lesern des Zeugnisses, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit hin nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Angesichts der unbestreitbaren Üblichkeit solcher Schussformeln geht die Verweigerung der Schlussformel mit einer sozusagen öffentlich dokumentierten Kränkung des Arbeitnehmers einher. Der Arbeitgeber kann und darf diese Regel des (Arbeits-)Marktes nicht unberücksichtigt lassen. Ohne sachlichen Anlass darf er sich daher einer angemessenen Schlussformel nicht verweigern."

LAG, aaO., Rn. 86:

"Erschwerend kommt hinzu, dass im vorliegenden Falle die Weigerung, das Zeugnis um eine Schlussformel zu ergänzen, von der Beklagen ausdrücklich in einen Zusammenhang mit der Verärgerung über den Kläger während des Arbeitsverhältnisses und in Zusammenhang mit dem Aushandeln des Vergleichs im Vorprozess gestellt worden ist. ..."

Das LAG urteilte daher folgende Schlussformel aus:

"Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg“

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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