BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18: Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Zeitungszusteller
Mit Urteil vom 16.10.2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Gelegenheit, sich zur Frage der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bei einem Zeitungszusteller zu äußern.
Im entschiedenen Fall klagte ein Zeitungszusteller restliches Arbeitsentgelt in Höhe von 214,14 € brutto für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, ein.
Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, wonach der Kläger zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet war. Gleichzeitig sollten nur solche Tage Arbeitstage sein, an denen die Zeitung auch erschien. Folglich wurde ihm an Feiertagen keine Vergütung gewährt.
(Symbolbild)
Der Kläger sah diese Regelung nicht im Einklang mit den Regelungen des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG).
Er hatte mit seiner Klage beim Arbeitsgericht (ArbG) und beim Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg.
Auch das BAG stellte sich grundsätzlich auf die Seite des Klägers. Denn die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage sei, soweit sie darauf zielte, Feiertage aus der Entgeltfortzahlungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
§ 12 EntgFG:
"Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden."
Allerdings musste das BAG die Sache gleichwohl an das Berufungsgericht zurückverweisen, weil dieses die Höhe des Anspruchs fehlerhaft berechnet habe.
(Quelle: BAG, Urteil v. 16.10.2019, 5 AZR 352/18; Pressemitteilung Nr. 32/19)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)